Zum Hauptinhalt springen

Tanksysteme von CEMO – immer auf der sicheren Seite.

Die Tankarten und die Sicherheit von Behältersystemen sind in verschiedene Klassen eingeteilt. Wir möchten Ihnen gerne hier kurz die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale aufzeigen, die Ihnen für Ihre Anwendung die maximale Sicherheit bieten. Auf den folgenden Seiten finden Sie in allen Klassen professionelle Tanksysteme die diesen Anforderungen entsprechen.

Tank einwandig
(Die Tankwand wird nicht überwacht.)
Die Lagerflüssigkeit (Öl, Diesel, Heizöl etc.) kann bei einer Leckage unbemerkt in die Umwelt eindringen und großen Schaden anrichten. In der Hauptsache liegt die Unterscheidung dieser Tanks in ihren Materieleigenschaften, die durch Faktoren wie Alterung (Formstabilität, UV-Beständigleit, Korrosion) oder im Verdagensfall (Leck oder Bruch) beeinflusst werden. Deshalb dürfen nur einwandige GFK-Sicherheitstanks* dank ihrer überragenden Materialeigenschaften außerhalb von Wasserschutzgebieten auch ohne Auffangwanne aufgestellt werden.

Tank in Auffangwanne
(Beide Tankwände sind nicht überwacht.)
Lediglich die Zwischenräume müssen optisch oder über eine Leckagesonde überwacht werden. Bei einer unbemerkten Beschädigung der Auffangwanne kann bei einer Leckage des Tanks trotzdem Lagerflüssigkeit unbemerkt in die Umwelt eindringen und großen Schaden verursachen. Hier von doppelwandigen Systemen zu sprechen ist zwar umgangsprachlich richtig, aber auch trügerisch, da hier keinerlei aktive Überwachung besteht, die vorsorglich Schäden bemerkt und meldet.

Doppelwandtank mit Flüssigkeits-Leckanzeige
(Beide Tankwände werden ständig überwacht.)
Eine Beschädigung der Tankwände wir durch ein Absinken der Leckflüssigkeit sofort angezeigt. Bei einer Beschädigung der äußeren Tankwand kann jedoch ein Teil dieser Leckflüssigkeit in die Umwelt eindringen ohne jedoch größeren Schaden anzurichten.

Doppelwandtank vakuumüberwacht
(Beide Tankwände werden ständig überwacht.)
Eine Beschädigung der inneren und äußeren Tankwand wird sofort optisch und akustisch gemeldet noch bevor eine Lagerflüssigkeit in die Umwelt austreten kann. Diese Tankart entspricht nach EU-Norm der Sicherheitsklasse 1, nach der wir unsere DWT-Tanks für höchste Sicherheit fertigen.

*Die länderspezifischen Aufstellbedingungen sind zu beachten.

Sichere Lagerung von Gefahrenstoffen –
Das 1x1 der Gefahrenstofflagerung

Bei der Gefahrenstofflagerung gilt es, diverse gesetzliche Rahmenbedingungen zu beachten. Die grundsätzlichen Informationen hierzu sind im Folgenden dargestellt.

Besorgnisgrundsatz
Wasser ist die wichtigste Grundlage des Lebens und durch nichts zu ersetzen. Diese Tatsache galt schon immer, und die Gefährdung dessen ist eine Bedrohung für unsere Zukunft. Daher ist im Wasserhauhaltsrecht der sogenannte Besorgnisgrundsatz verankert. Ein Jurist hat dies einmal folgendermaßen ausgedrückt: "Grund zur Besorgnis ist nicht erst gegeben, wenn der Eintritt eines SChadens wahrscheinlich ist, sondern bereits dann, wenn der Eintritt eines Schadens nicht unwahrscheinlich ist."

1. Wassergefährdungsklassen (WGK)
Gemäß Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) § 62 werden die wassergefährdenden Stoffe in der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) in die folgenden Klassen eingeteilt:

WGK 3
stark wassergefährdende Stoffe, z.B. Altöl

WGK 2
wassergefährdende Stoffe, z.B. Diesel, Schmieröl 

WGK 1
schwach wassergefährdende Stoffe, z.B. RME, AdBlue

In Ergänzung zur VwVwS erscheint der Katalog wassergefährdende Stoffe (KwS), in dem einzelne Stoffe nach ihrem Wassergefährdungspotenzial eingestuft werden. Stoffe, die dort nicht aufgeführt sind, können vom Hersteller des Stoffes in eigener Verantwortlichkeit selbst eingestuft werden, wenn die Kriterien der Wassergefährdungsklasse nachvollziehbar erfüllt sind. Dies sind in der Rgel im Sicherheitsdatenblatt angegeben.

Bei Mischungen und Lösungen ist gemäß KwS vorrangig die Komponente mit der höchsten WGK maßgebend. WGK 1 kann im allgemeinen durch Verdünnen eines Stoffes der WGK 2 um 1 bis 2 Zehnerpotenzen erreicht werden.

Bei Herabstufungen von WGK 3 auf WGK 2 ist eine Verdünnung um mind. 2 Zehnerpotenzen bzw. auf WGK 1 um mind. 4 Zehnerpotenzen erforderlich. Ist ein herausragendes Gefährdungspotenzial gegeben, z.B. Kanzerogenität, ist eine Herabseatzung nicht zulässig.

2. Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten
Zum 01.01.2003 wurde die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) außer Kraft gesetzt. An ihre Stelle trat die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dadurch entfällt auch die EInteilung der brennbaren Flüssigkeiten in die Gefahrenklassen A I bis A III und B. Heute werden die brennbaren Flüssigkeiten wie folgt eingeteilt (nach der Gefahrenstoffverordnung):

hochentzündlich (Flammpunkt < 0° C)

leichtentzündlich (Flammpunkt < 21° C)

entzündlich (Flammpunkt 21 bis 55° C)

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55° C

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 100° C gelten als nicht brennbar, z.B. Schmieröl.

Während der Beförderung haben die verkehrsrechtlichen Vorschriften der ADR Vorrang vor denen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF). 

Schutz und Sicherheit

3. Beispiele:

 Beispiele WGK  nach Gefahrenstoffverordnung
 Alkohol (Ethanol), Aceton 1  hochentzündlich
 Kühlerfrostschutz (Glykol) 1  nicht brennbar
 AdBlue 1  nicht brennbar
 Dieselkraftstoff, Heizöl 2
 Flüssigkeit mit Flammpunkt > 55° C
 Normalbenzin 3  leichtentzündlich
 ungebrachte Schmieröle 2  nicht brennbar
 Altöl bekannter Herkunft* 3  Flüssigkeit mit Flammpunkt > 55° C
 Altöl unbekannter Herkunft* 3  leichtentzündlich*
 Kühlschmieremulsionen 3  nicht brennbar
 CKW (Tri, Per, etc.) 3

 nicht brennbar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*Wichtiger Tipp: Ihre Werkstatt kann sich hier Aufwand sparen, wenn diese beiden Herkunftsarten getrennt und Beimischungen von Benzin oder Lösungsmittelresten vermieden werden.

4. Wichtige gesetzliche Bestimmungen

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Landeswassergesetz (LWG)
  • Verordnung für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Technische Regeln für den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten (TRbF)
  • Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV)
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

 

5. Auffangvolumen
Generell gilt: Die Auffangwanne muss min. 10% des Gesamt-Lagervolumens oder die größte eingelagerte Gebindegröße fassen können. Je nachdem, welcher Wert höher liegt, ist die Wanne nach diesem Volumen auszulegen.

Eine Sonderregelung gilt in Wasserschutzgebieten: Hier ist es erforderlich 100% des Auffangvolumens für die Lagermedien zu gewährleisten.

Werkstoffbeständigkeit
Die Auswahl des Wannenwerkstoffs ist abhängig von den Lagermedien.
In den meisten Fällen weist der hochbeständige Werkstoff GFK eine ausreichende Beständigkeit aus.

 

Auffangwannen aus GFK 

GFK-Auffangwannen sind ideal für die Lagerung umweltgefährdender Stoffe.

GFK ist ein universell einsetzbarer Werkstoff für die Lagerung umweltgefährdener Stoffe. Die duroplastische Grundstruktur in Verbindung mit der Glasfaserverstärkung ergibt ein gutes Brandverhalten und eine hohe chemische Beständigkeit. GFK-Auffangwannen verbinden die Eigenschaften von Stahl und Kunststoff. Aufgrund der absoluten Korrosionsbeständigkeit dürfen GFK-Auffangwannen direkt auf dem Boden aufgestellt werden. Die niedrige Bauhöhe vereinfacht das Handling in den Betrieben.

GFK-glasfaserverstärkter Kunststoff-LogoAlle Auffangwannen aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Z-40.12-227 des DIBt-Berlin für die vorschriftsmäßige Lagerung von stark wassergefährdenden Stoffen.

 

Eignung von Werkstoffen für die Auffangwannen im Vergleich (bestätigt  von unabhängigen Sachverständigen) an verschiedenen Beispielen gängiger Medien in Industriebetrieben und Werkstätten

Lagermedien

 

 

Altöl bekannter Herkunft
(brennbar, Flammpunkt  >55° C)

Heizöl und Dieselöl
(brennbar, Flammpunkt >55° C)

Benzin, Nitro
(hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich)*

Laugen bis PH 8

Laugen über PH 8

Säuren bis 10%ig
Salzlösungen PH 6 bis 8
Fixierbäder

Säuren bis 20%ig
Batteriesäure 37%ig

Karbonsäuren über 10%ig
(außer Ameisenräure)

Werkstoffe für Auffangwannen                
GFK X X X X X
Stahl lackiert oder verzinkt X X X X
PE = Polyethylen X X X X

 X zugelassen          – nicht zugelassen / nicht beständig     Im Bedarfsfall bitte Beständigkeiten anfragen.
*Besondere Anforderungen an den Lagerraum sind zu beachten (Brandschutz, Ex-Schutz).

Auffangwannen aus PE

Auffangwannen aus PE mit einem optimalen Preis-Leistungs-Verhältnis

Wenn es gilt, wassergefährdende Stoffe sicher aufzufangen, bietet CEMO immer eine geeignete Lösung. Umweltgerechte, fachgerechte und sichere Lagerung von gefährlichen Stoffen ist ein wichtiges Thema für jeden Betrieb. Gefahrstoffe, die ätzend, entzündlich, explosiv, brandfördernd oder giftig sind, bedürfen besonderer Sorgfalt bei Umgang und Lagerung. Zum Schutz für eine saubere Umwelt haben wir ein PE-Auffangwannenprogramm entwickelt, das durch die verschiedensten Variationsmöglichkeiten eine hohe Funktionalität sowie eine hohe Beständigkeit gegenüber aggressiven Säuren und Laugen bietet und Ihnen ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis sichert.

  • Hohe chemische Beständigkeit
  • Hohe Funktionalität
  • Verschiedene Varianten: mit Arretierungsnocken, Füßen, Kufen oder Rollen
  • Die Wanne kann direkt auf dem Boden oder einer Europalette aufgestellt werden

 

Fassregale

Für die vorschriftsmäßige und platzsparende Lagerung von Fässern und anderen Gebinden. Alle Fassregale sind komplett feuerverzinkt und besitzen eine absolut korrosionsfeste GFK-Auffangwanne für einen langfristigen, sicheren Einsatz. Aufgrund der absoluten Korrosionsbeständigkeit dürfen GFK-Auffangwannen direkt auf dem Boden aufgestellt werden. Die niedrige Bauhöhe vereinfacht das Handling in den Betrieben.

Die verschiednen Regalvarianten ermöglichen, auch für die unterschiedlichsten Gebinde und Behälter, das Abfüllen über der vorstehenden Auffangwanne. Damit ist eine optimale Anpassung an die jeweiligen betrieblichen Bedingungen gewährleistet. Die Lieferung erfolgt platzsparend in Einzelteilen, die leicht und schnell montierbar sind.

Auffangwannen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Z-40.12-227 des DIBt-Berlin.

  • Schnelle und einfache Montage
  • Universell einsetzbar z.B. Altöl, Laugen und Säuren
  • Absolut kossorionsbeständig
  • 3. Lagerebene
  • Minimale Kontrollpflicht, keine Zusatzkontrolle des Wannenbodens (vgl. Stahl-Auffangwannen)
  • Zubehör wie Fassauflagen, Kannenträger, Kugelauslaufbahn, drehbare Rollenauflage und Wannenauflage lieferbar

Wannenauflage für sicheren Stand auf unebenen
Böden und zum Unterfahren der Fassregale.

Umweltschränke

Die Umweltschränke dienen zur sicheren und vorschriftsmäßigen Lagerung von wasser- und umweltgefährdenden Stoffen in Gebäuden. Sie werden aus Qualitätsstahlblech gefertigt und sind mit Flügeltüren versehen, welche mittels Zylinderschloss verschließbar sind (zwei Schlüssel). Da die Umweltschränke verschließbar sind, kann der Zugang auf einen Personenkreis fachkundiger Umgang mit Gefahrstoffen begrenzt werden. Nicht zur Lagerung von brennbaren Stoffen in Arbeitsräumen geeignet.

Einsatzmöglichkeit:

Die Umweltschränke bieten für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln in der Kommune oder dem landwirtschaftlichen Betrieb eine optimale Lagerlösung, da laut VAwS für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln bis zu 1000 kg (oder 200 kg TuT+) vereinfachte Vorschriften gültig sind.
(Siehe auch Lagerung von Pflanzenschutzmitteln.)

Die CEMO-Umweltschränke entsprechen

  • Technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten, TRbF 20 3.1.5.2 (3) und (4) 1. und 2.
  • Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 514 1 (1), 1 (2) 4., 1 (3) und TRGS 515 1 (1) und 1 (2) 4., 1 (3) sowie 3.3.3. 1. und 2.
  • Gefahrenstoffverordnung GefStoffV § 24 (1), (2) und (3)
  • DIN ISO 14.000 ff

 

Sicherheits-Raumcontainer

Sicherheits-Raumcontainer bieten als begehbare Lager eine kompakte Lösung zur Lagerung von Gefahrenstoffen. Die Typen-Reihe SRC W sichert die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten.

Containeraufbau

Fertig montierte Ausführung aus verzinktem Stahlblech. Wände und Dachelemente aus verzinktem Trapezprofilen. Wand, Dach und Bodenprofile aus starkem Stahlblech. Auffangwanne aus Stahl feuerverzinkt, Stellebene mit herausnehmbaren Gitterrosten (Belastung 1000 kg/m²). Große, einflügelige Tür (Breite 1294 mm), für einfache Handhabung. Begehbares Dach (ausgelegt für 125 kg/m² Schneelast) und Entwässerung über innenliegende Regenrinnen.

Mit Bauartzulassung.

Lagerung von brennbaren Stoffen im Freien

Zur Lagerung im Freien müssen Gefahrenstofflager nicht feuerbeständig sein, wenn:

  • Ein ausreichender Sicherheitsabstand von mindestens 10 Meter zu Gebäuden eingehalten werden kann oder
  • Eine vorhandene Gebäudeaußenwand feuerbeständig (F 90 gemäß DIN 4102) ausgeführt ist.
  • Ausgestattet mit einer technischen Lüftung (optional, als Zubehör erhältlich) können wassergefährdende und brennbare Flüssigkeiten gelagert werden.

 

Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

Hinweis und Vorschriften

Bei der ordnungsgemäßen Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist grundsätzlich eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und technische Regeln zu beachten, die für den Praktiker häufig schwierig zu durchschauen sind.

Folgende Gesetze und Regeln sind zu beachten:

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  • Technische Regeln brennbarer Flüssigkeiten (TRbF)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VawS)
  • Löschwasser-Rückhalte-Richtline (LöRüRL) 

Diese Bestimmungen kommen bei einer relativ geringen Lagermenge in den landwirtschaftlichen Betrieben nur teilweise zum Tragen (siehe vereinfachte Anforderungen bei der Lagerung von bis zu 1 t Pflanzenschutzmittel).

Was der Landwirt bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln beachten muss, wird im Folgenden erläutert.

Vereinfachte Anforderungen an die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) bis zu 1 t

Vorschriften für Lagermenge bis zu 1 t
Lagermenge

max. 1000 kg PSM in Originalgebinden
bis 200 kg T/T+Produkte (davon max. 50 kg T+)

Auffangwanne Bei einem Gesamtvolumen von < 100 l flüssiger Stoffe ist eine zugelassene Auffangwanne nicht erforderlich. Hier reicht ein Regal bzw. Schrank mit Wannenboden als unterste Lagerebene aus, um Verunreinigungen zu vermeiden. Z.B. CEMO-Umweltschrank mit Wannenboden
Bei einem Gesamtvolumen von ≥ 100 l flüssiger Stoffe ist eine zugelassene Auffangwanne für mind. 10% des Gesamtvolumens an flüssigen Stoffen bzw. für mind. den Inhalt des größten Gebindes erforderlich.
Z.B. CEMO-Fassregal 360 oder 540 mit zugelassener Auffangwanne oder CEMO-Umweltschrank mit zugelassener Auffangwanne
 Betriebsanweisung  erforderlich
 Beschilderung Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten.
Unbefugten Zutritt verboten.
Hinweis: Die Beschilderung ist auf dem CEMO-Umweltschrank schon angebracht bzw. liegt bei.
 Bindemittel Chemikalienbindemittel zum Aufsaugen auslaufender Flüssigkeiten bereithalten.
 Decken, Wände, Türen/Tore  In feuerbeständiger Bauweise nach DIN 4102, z.B. Schleppergarage
 Feuerlöscher  Feuerlöscher PG (mit 12 kg ABC-Löschpulver)
 Fußboden  Flüssigkeitsdichter Boden (z.B. Beton), keine Bodenabläufe
 Genehmigung Abhänging von der Lagermenge wassergefährdender bzw. brennbarer Flüssigkeiten. 
Bei Lagerung bis 100 l Stoffe der WGK 3 bzw. 20 l brennbarer Flüssigkeiten AI keine Anzeige- oder Erlaubnispflicht.
Bei Lagerung wassergefährdender Stoffe der WGK 2 und geringer  bzw. brennbarer Stoffe AII keine Anzeige- oder Erlaubnispflicht.
 Löschwasserrückhaltung nicht erforderlich
 Lüftung Eine gute Belüftung des Raumes muss möglich sein.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass in den einzelnen Bundesländern Abweichnungen bezüglich der Rechtsvorschriften bestehen können.

 

PROFI-Tank

GFK-glasfaserverstärkter Kunststoff-Logo

  • Zwei Anschlussflansche (ø 170  mm)
  • für bis zu acht Anschlussmöglichkeiten
  • Aufstellung auch im Freien
  • Doppelwandig, daher keine Auffangwanne erforderlich, auch im Wasserschutzgebieten
  • Einfache Tankreinigung
  • Mit wartungsfreier, optischer Leckageerkennnung*
  • Leckanzeigegerät (Zubehör) für den Anschluss von bis zu 25 Einzeltanks aller Größen
  • 100% korrosionsbeständig
  • Transparente Tankwände für leichte Füllstandskontrolle
  • 25 Jahre Tankgarantie

 

Tankzulassungs-Nr.: Z-40.11-280

Für die Aufstellung ist kein Leckanzeigegerät erforderlich, auch nicht in Wasserschutzgebieten. Die Tanks sind bereits mit einer in der Tankwand integrierten optischen Leckage-Erkennung* ausgestattet.

  • Integrierte optische Leckage-Erkennung
  • Leckanzeigegerät optional, aber nicht erforderlich

 * Patentrechtlich geschützt 

CEMO-DWT-Tanks, doppelwandig, können noch mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet werden (dann Sicherheitsklasse 1). 

  • Leckanzeigegerät überwacht Innen- und Außenwand
  • Mit Leckanzeigegerät keine Wandabstände erforderlich

 

Cemsorb-Bindemittel "Universal" und "Öl"

Mit Cemsorb-Bindemittel erhalten Sie ein leistungsfähiges Bindemittel um havarierte oder verschüttete Gefahrstoffe unverzüglich aufzunehmen bzw. die Ausbreitung sicher zu verhindern.

Cemsorb-Bindemittel "Universal" grau wurde entwickelt, um alle Typen von Flüssigkeiten aufzunehmen. Wir empfehlen nicht den Einsatz auf Wasseroberflächen. Bitte verwenden Sie Cemsorb-Bindemittel "Universal" um kleine Mengen unterschiedlicher technischer Flüssigkeiten aufzunehmen.

Cemsorb-Bindemittel "Öl" blau wurde entwickelt, um Öl- und Öl-Derivate sicher aufzunehmen. Cemsorb-Bindemittel "Öl" sind hydrophob, sie nehmen kein Wasser auf.

Vorteile:

  • Cemsorb-Bindemittel nehmen bis zum 18fachen ihres Eigengewichts an Flüssigkeiten auf.
  • Cemsorb-Bindemittel lassen sich schnell und einfach einsetzen. Sie werden einfach auf die auslaufende Flüssigkeit gelegt und in kürzester Zeit wird die Flüssigkeit aufgenommen. So ist der Unfallbereich oder Arbeitsplatz schnell wieder einsatzbereit.
  • Dank ihres hohen Energiewertes sind sie bestens für die thermische Verwertung geeignet.

 

Beispiel: Bedarf an Ölbindemittel für 100 Liter Öl (80 kg)

4 kg Polypropylen Ölbindevlies = 84 kg Entsorgungsvolumen
70 – 140 kg Kalzinierte Mineralgranulate = 150 – 220 kg Entsorgungsvolumen
125 – 250 kg Kieselerde = 205 – 330 kg Entsorgungsvolumen

 

 

 

 

Mit Cemsorb-Bindemitteln sparen Sie bis zu 70% der Entsorgungskosten gegenüber
herkömmlichen Bindemitteln.

 

Für jeden Anwendungsfall die richtige Pumpe

Alle Angaben für Druck und Förderleistung beziehen sich auf freies Ansaugen und freien Auslauf ohne angebautes Zubehör.

Diesel-/Biodieselpumpen-Cematic-PumpeDiesel-/Biodieselpumpen

Zapfsäulen
Empfohlen bei einem größeren jährlichen Dieselbedarf. Überall dort, wo bequemes Tanken in Verbindung mit Tankdatenverwaltung gefordert wird.

CUBE-Pumpen
Empfohlen bei einem jährlichen Dieselbedarf zwischen 10.000 und 250.000 Liter. Überall dort, wo bequemes Tanken gewünscht ist.

Cematic-Pumpen
Empfohlen bei einem jährlichen Dieselbedarf zwischen 10.000 und
40.000 Liter. Überall dort, wo bequemes Tanken gewünscht ist, ohne dass eine integrierte Tankdatenverwaltung gefordert wird.

Dieselpumpen NSA
Elektropumpen mit geringem Verschleiß und langer Lebensdauer

Handpumpen
für Diesel und Schmieröle

Schmierstoffpumpen-HandpumpeSchmierstoffpumpen

Viscomat-Pumpen
Schmierstoffpumpe mit hohen Druckwerten
für Öle bis SAE 140

Handpumpen
für Schmieröle

 

Pflanzenöl-Pumpen-Viscomat-70-90Pflanzenöl-Pumpen

Zapfsäule
mit einer Förderleistung bis zu 65 l/min und Tankmanagement

Viscomat 70 und 90
Flügelzellenpumpe mit hoher Förderleistung auch für Pflanzenöle

 

 

Chemikalien-Pumpen-Elektropumpe-Cematic-Blue-AUS32

Chemikalien-Pumpen

Elektropumpen
Elektropumpen mit Edelstahlgehäuse für Harnstofflösung AUS 32

Handpumpen
Handpumpen für Chemikalien und Harnstofflösung AUS 32

 

Wasser-Pumpen-Motorpume-HondaWasser-Pumpen

Zapfwellenpumpe
mit bis zu 350 l/min Förderleistung

Motorpumpen
mit bis zu 500 l/min Förderleistung

 

 

  

Stationäre Tankanlagen

Grundlagen für Eigenverbrauchs-Dieseltankstellen, Anforderungen

Die Eigenverbrauchstankstelle ist dazu bestimmt, betriebseigene Fahrzeuge zu betanken. Sie wird vom Betreiber oder von ihm bestimmten und unterwiesenen Personen bedient und die Jahresgesamtabgabemenge beträgt max. 100.000 Liter. Sie besteht aus Abfüllplatz und dem oberirdischen Lagerbehälter. Nachfolgend eine Zusammenfassung der Bedingungen, die bei einer Eigenverbrauchstankstelle zu erfüllen sind:

Am 1. August 2017 ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft getreten. Sie vereinheitlicht bundesweit die Anforderungen und ersetzt die 16 Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) der Länder. Damit wird dann auch die TRwS 781 (Tankstellen für Kraftfahrzeuge) bundesweit als allgemein anerkannte Regel der Technik nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) angesehen. In der TRwS 781 sind die Anforderungen an die Eigenverbrauchstankstellen definiert.

A Lageranlagen

  1. Lagerbehälter mit Prüfzeichen oder bauaufsichtlicher Zulassung, GFK-Behälter bis 2000 Liter einwandig ohne Auffangwanne, jedoch auf flüssigkeitsdichtem Boden mit 1 cm Aufkantung (z.B. R1-Dichtflächenelement), auch als Tankbatterien bis 10.000 Liter, andere Behälter doppelwandig oder in einer Auffangwanne.
  2. Bei der Aufstellung im Freien muss der lagertank dafür zugelassen sein. Bei CEMO-GFK-Tanks und doppelwandigen Stahltanks ist dies erfüllt (vgl. Zulassung); PE-Tanks im Blechmantel nur im Gebäude !
  3. Anfahrschutz, zB. Leitplanke, große Feldsteine, hohe Schwelle oder Spritzschutzwand beim Abfüllplatz Kompakt.
  4. Automatisches Zapfventil ist erfoderlich. Die Ausnahme bei Elektropumpen mit einfachem Absperrhahn auf Tanks bis 1000 Liter gilt nur noch in wenigen Bundesländern.
  5. Fest angeschlossener Befüllstutzen mit Tankwagenkupplung (bei Tanks bis 1000 Liter auch Befüllung mit selbsttätig schließender Zapfpistole des Tankwagens erlaubt).
  6. Zugelassener Grenzwertgeber (ausgenommen Tanks bis 1000 Liter und Befüllung gemäß Punkt 5).
  7. Eine Hebersicherung an der Pumpe ist erforderlich.
  8. Keine Fachbetriebspflicht bis 10.000 Liter Anlagengröße (Ausnahmen Bayern, Bremen, Hamburg und Niedersachsen).
  9. Brandschutzbestimmungen (Abstände, Lüftung, Ausführung von Wänden und Türen, etc.) sind einzuhalten.

 

B Abfüllplatz

  1. Größe des Abfüllplatzes: Wirkbereich des Zapfventils, d.h. mind. Schlauchlänge plus 1 Meter, begrenzbar durch Wände oder zwangsgeführten Zapfschlauch. z.B. Abfüllpatz Kompakt.
  2. Das Rückhaltevolumen für die Abgabe-Einrichtung ergibt sich aus der Pumpenleistung in l/min x 3 min. Beispielhaft ergibt sich bei einer Pumpe mit einem Volumenstrom von 50 l/min ein Rückhaltevolumen von 150 Litern. Das Rückhaltevolumen für das Befüllen des Lagerbehälters durch ein Tankfahrzeug beträgt 100 Liter bei der Verwendung einer Abfüllschlauch-Sicherung (ASS) oder 900 Liter beim Befüllen unter Verwendung von Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA). Abweichend davon darf bei Eigenverbrauchstankstellen der maximale Volumenstrom und damit auch das erforderliche Rückhaltevolumen durch eine nicht aufhebbare Begrenzung, z. B. durch einen geringeren Schlauchdurchmesser, reduziert werden. Beim Befüllen des Lagerbehälters gilt dann für das Rückhaltevolumen auch Pumpenleistung vom Tankfahrzeug mit begrenztem Volumenstrom in l/min x 3 min.
  3. Bindemittel und Feuerlöscher bereithalten.

 

Pflichten des Betreibers

  1. Anzeigen von Tankstellen mit mehr als 1000 Liter bei der unteren Wasserbehörde.
  2. Prüfung vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen nach Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) von Tankstellen mit mehr als 1000 Liter bis 10.000 Liter. Wiederkehrende Prüfung (alle 5 Jahre) durch einen Sachverständigen nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von Tankstellen mit mehr als 10.000 Liter.
  3. Baugenehmigung einholen bei Tankstellen mit mehr als 5000 Liter.

 

Bitte beachten Sie, dass sich die Anforderungen in den einzelnen Bundesländern von den hier angegebenen unterscheiden können.

Beispiel: Eigenverbrauchstankstelle bis 2000 Liter, ohne Überdachung, ohne Abscheider

Beispiel: Eigenverbrauchstankstelle bis 2000 Liter, ohne Überdachung, ohne Abscheider

 

Überdachung für Abfüllplätze

Überdachung für Abfüllplätze

 

Dieseltankstationen mit GT-Tanks

GT-Komplettstation

Die langlebigen GT-Tanks aus GFK

– 25 Jahre Tank-Garantie ! –  

OUTDOOR / INDOOR  – Tank-Zulassungs-Nr. Z-40.11-190

  • Im Freien aufstellbar, Pumpenhaube abschließbar
  • Tankwagenkupplung und Grenzwertgeber
  • GFK-Sicherheitstank ohne Auffangwanne zugelassen
  • Transparente Tankwand für leichte Füllstandkontrolle
  • Zugelassen auch für Biodiesel (RME)
  • 100% korrosionsbeständig
  • Tankfüße für sicheren Stand
  • Erweiterbar bis 10.000 Liter als Batterie

 

 

Dieseltankstationen mit DWT-Tanks

DWT-DieseltankstationenDie langlebigen DWT-Tanks aus GFK

– 25 Jahre Tank-Garantie ! –  

OUTDOOR/INDOOR  – Tank-Zulassungs-Nr. Z-40.11-280

  • GFK-Sicherheitstank doppelwandig, daher auch ohne Auffangwanne für Wasserschutzgebiete zugelassen
  • Im Freien aufstellbar, Pumpenhaube abschließbar
  • Tankwagenkupplung und Grenzwertgeber
  • Transparente Tankwand für leichte Füllstandkontrolle
  • Zugelassen auch für Biodiesel (RME)
  • 100% korrosionsbeständig
  • Erweiterbar bis 11.750 Liter als Batterie
  • Integrierte optische Leckage-ErkennungGrafik DWT-Tank doppelwandig

Für die Aufstellung ist kein Leckanzeigegerät erforderlich, auch nicht in Wasserschutzgebieten. Die Tanks sind bereits mit einer in der Tankwand integrierten wartungsfreien, optischen Leckage-Erkennung* ausgestattet. (Entspricht der Sicherheitsklasse 3 nach EN 13160).
Ein Leckanzeigegerät ist nachrüstbar (dann Sicherheitsklasse 1).

  • Leckanzeigegerät überwacht Innen- und Außenwand
  • Mit Leckanzeigegerät keine Wandabstände erforderlich

* Patentrechtlich geschützt

 

Mobile Tankanlagen

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für mobile Tankanlagen

Gesetzliche Grundlagen

Mobile Tankstationen für Dieselkraftstoff und Benzin werden in vielen Betrieben eingesetzt. Die gesetzlichen Grundlagen weren in der ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und dem GGBefG (Gefahrgutbeförderungsgesetz) geregelt. Wird der Behälter als ortsfeste Tankstation eingesetzt, gelten die Regeln für Eigenverbrauchstankstellen (Stationäre Tankstellen) entsprechend.

Verwendung von mobilen Diesel- bzw. Benzintankanlagen / IBC

Nach den Gefahrgutvorschriften gibt es die mobilen Tankanlagen gar nicht. Es handelt sich hierbei um Großpackmittel (IBC). Die Abkürzung IBC steht für Intermediate Bulk Container. IBC werden in verschiedenen Branchen für die Beförderung und die LAgerung, unter anderem vpn gefährlichen Gütern, eingesetzt. Sie werden mit flüssigen oder rieselfähigen Produkten, aber auch für lose Schüttungen befüllt. Dazu gehören z.B. Kraftstoffe für die Betankung von Maschinen, CHemikalien, Abfallstoffe, Stäube, aber auch Lebensmittel, Kosmetik und Pharmazeutika. IBC umfassen ein VOlumen bis zu 3000 Litern.

Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR -Handwerkerregelung-

Werden alle Freistellungsvoraussetzungen nach 1.1.3.1 c) ADR beachtet, erfolgt eine komplette gefahrgutrechtliche Freistellung, d.h. Gefahrgutvorschriften finden keine Anwendung mehr. Dies bedeutet für die Land- und Forstwirtschafts-, Landschaftsbau- und Handwerksbetriebe eine große Erleichterung, da sie die ansonsten für das Gefahrgut geltenden Bestimmungen nicht mehr anwenden müssen. Es handelt sich dabei um:

  • Verwendung einer bauartgeprüften Verpackung
  • Nichtbeachten von Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften
  • Wegfall der Ausrüstungspflicht mit einem Feuerlöschgerät
  • Wegfall der Mitführpflicht eines Begleitpapiers (hier: Beförderungspapier)

 

Für die Praxis bedeutet diese Regelung eine wesentliche Erleichterung, da gemäß RSEB 1-5.1 (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) Lieferungen zum direkten Verbrauch bis max. 450 Litern von den Vorschriften der ADR befreit sind. Beförderungen zum direkten Verbrauch bedeutet, dass bis zu 450 Litern auch im PKW zur Maschine gefahren werden dürfen. Sie dürfen dort nicht abgestellt werden, sondern werden sofort vertankt und verbraucht. Bitte beachten Sie hierzu unsere Checkliste "Handwerkerregelung".

Prüfung oder Inspektion

Bei den mobilen Dieseltankstellen handelt es sich aus gefahrgutrechtlicher Sicht überwiegend um sogenannte Großpackmittel, auch IBC genannt. Der Hersteller selbst verwendet für diese Dieseltankanlagen zum Teil andere Bezeichnungen, wie z.B. Container oder Tank. Diese aus dem Gefahrgutrecht bekannten Bezeichnungen haben gar nichts mit der tatsächlich zutreffenden gefahrgutrechtlichen Verpackungsdefinition, nämlich Großpackmittel/IBC, zu tun.

An den verwendeten mobilen Dieeltankanlagen wird leider oftmals nicht eine Prüfung oder eine Inspektion durch eine von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) anerkannten Inspektionsstelle für Großpackmittel (IBC), durchgeführt. Derartige Prüfungen und Inspektionen werden durch Verordnungen und Gesetze wie das ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route), die GGVSEB und das GGBefG (Gefahrgutbeförderungsgesetz) vorgeschrieben und zwar jeweils in Abständen von 2½ und 5 Jahren – ab Herstellungsdatum.

Kontrollieren Sie doch einmal das Typenschild Ihrer mobilen Dieseltankanlage. Ist die letzte eingeschlagenen Prüfung/Inspektion länger als 2½ Jahre her, so sollten Sie schnellstmöglich eine Prüfung/Inspektion durch eine anerkannte Inspektionsstelle durchführen lassen !

DT-Mobil-liegend-in-Aktion-Baustelle

CHECKLISTE

Beförderung von Dieselkraftstoff nach der Handwerkerregelung

Inanspruchnahme der Handwerkerregelung 1.1.3.1 c) ADR ja        
nein*)
Handelt es sich um Lieferungen in Verbindung mit der Haupttätigkeit ?    
Mengen, die 450 Liter je Verpackung nicht überschreiten ?    

 Höchstmengen gemäß Tabelle  1.1.3.6 ADR nicht überschritten ?
– 1000-Punkte-Regelung (Dieselkraftstoff = 1000 Liter netto) –

   
 Maßnahmen getroffen, die ein Freiwerden des Inhalts unter normalen
 Beförderungsbedingungen  verhindern ?
   
 Ausreichende Ladungssicherung durchgeführt ?    
 Dichte und unbeschädigte Umschließungen und Verschlüsse der Verpackungen ?    
 Kein Anhaften gefährlicher Rückstände ?    
 Keine Beförderung zur internen oder externen Versorgung des Unternehmens ? Ausnahme: Beförderung zum direkten Verbrauch gemäß RSEB 1-5.1    
 Zusätzlich zu beachtende Vorschriften:    
 Unterweisung vorgenommen ?    

*) Freistellung kann nicht in Anspruch genommen werden.

 

Tankstationen für Harnstofflösungen AUS 32 (AdBlue®*)

Grundlagen und Anforderungen für AdBlue®-Tankstellen

Wässrige Harnstofflösung AUS 32 (Handelsname z.B. AdBlue®) ist eine ungefährliche chemische Substanz im Sinne der deutschen Gefahrstoffverordnung. AdBlue® darf nicht direktem Sonnenlicht ausgesetzt werden. Die optimale Lagertemperatur liegt zwischen -5° C und +20° C. Es gefiert bei -11° C und sollte nicht längere Zeit über +30° C gelagert werden, da mit zunehmender Temperatur die Ausgasung von Ammoniak steigt und damit die Harnstoffkonzentration sinkt.

Alle flüssigkeitsberührten Teile müssen aus Edelstahl oder zugelassenen Kunststoffen bestehen, da die Harnstofflösung hochrein ist und der ISO 22241 entsprechen muss. CEMO-Tankanlagen erfüllen diese Forderung.

AdBlue® ist als schwach wassergefährdend (WGK 1) eingestuft. Somit gelten die einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechts. Sie wurden durch die DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. in der Technischen Regel TRwS 781-2 zusammengefasst. Diese behandelt die Betankung von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung aus ortsfesten Lagerbehältern wie auch an ortsfest genutzten ortsbeweglichen Behältern an Tankstellen für Kraftfahrzeuge, sowohl für öffentliche Tankstellen als auch für Eigenverbrauchstankstellen.

Der Inhalt gilt als Stand der Technik und ist für alle Betreiber bindend, sowohl für bestehende Tankanlagen wie auch für neu zu erstellende Anlagen. Es muss unter allen Umständen vermieden werden, dass AdBlue® in den Leichtölabscheider oder die Kanalisation gelangt. Zur Befüllung der Lagerbehälter und zur Betankung der Fahrzeuge ist deshalb eine flüssigkeitsundurchlässige Abfüllfläche mit Wirkbereich TRwS 781, 4.1.2 vorgeschrieben.

Lagerbehälter

  • Bei Volumen größer 1000 Liter muss der Behälter doppelwandig oder ein Rückhaltevermögen vorhanden sein. In machen Bundesländern ist gemäß VAwS bis 10.000 Liter ein einwandiger Behälter zulässig. Bitte klären Sie die für Sie geltenden Anforderungen mit Ihrer unteren Wasserbehörde.
  • Lagerbehälter müssen mit einer zugelassenen Überfüllsicherung ausgestattet sein.
  • Anfahrschutz in Form von z.B. Bordsteinkante, Leitplanke, große Feldsteine o.ä.

 

Betankung der Kraftfahrzeuge mit AdBlue®

  • Es müssen selbsttätig schließende Zapfventile verwendet werden.
  • Das Rückhaltevermögen der notwendigen Abfüllfläche muss 5 Minuten der maximalen Pumpenleistung betragen, jedoch mindestens des maximal festgelegten Abgabevolumens bei Verwendung eines Tankautomaten.
  • Ist dieses Rückhaltevolumen nicht vorhanden, ohne dass AdBlue® in den Leichtölabscheider oder die Kanalisation gelangen kann, so gilt die Forderung als erfüllt, wenn die Feststellraste des Zapfventils entfernt wird und sichergestellt ist, dass der Zapfschlauch nicht überfahren werden kann.

 

Befüllung des Lagerbehälters

  • Bei einer Abfüllfläche im Freien muss Niederschlagswasser in die Berechnung des Rückhaltevolumens nicht eingerechnet werden, wenn sie überdacht ist.
  • Das notwendige Rückhaltevermögen beträgt beim Abfüllen unter Verwendung einer Abfüll-Schlauch-Sicherung (ASS) R1 = 0,1 m³ sowie beim Abfüllen unter Verwendung von Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA) R1 = 0,9 m³.
  • Es darf das komplette vorhandene Rückhaltevermögen bis zum Ölabscheider genutzt werden, wenn davor an geeigneter Stelle ein Verschluss vorhanden ist, der bei Befüllung des Lagerbehälters geschlossen wird.
  • Es ist kein Rückhaltevermögen erforderlich wenn:
  1. Füllschläuche gemäß TRbF 50 Anhang B oder Richtlinie 97/23/EG verwendet und gemäß Merkblatt T 002 der BG Chemie betrieben werden,
  2. eine Vollschlauchabgabe-Einrichtung mit Trockenkupplung und
  3. eine Wegfahrsperre am Tankfahrzeug verwendet werden,
  4. die Befüllung der Lagerbehälter von einer Abfüllfläche nach TRwS 781 aus stattfindet und
  5. der Befüllschlauch nicht überfahren werden kann (z.B. durch Absperrung mit Pylonen zur Verkehrssicherung).

 

Aufgeführte Punkte sind teilweise gekürzte Auszüge aus den genannten und allgemeinen Vorschriften ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Den vollständigen originalen Wortlaut aller gültigen Vorschriften können Sie im Regelwerksservice des TÜV SÜD Industrie Service GmbH unter http://www.netinform.de/GW/Recherche/Uebersicht_RW.aspx einsehen.

* AdBlue® ist eine eingetragene Marke des Verbandes der Automobilindustrie.