Gewährleistung und Garantie des Hersteller
1. Gewährleistung
- Regelung im B2B Geschäft
- Regelung bei Verkauf an Privatpersonen B2C
2. Garantie
3. Erweiterte Gewährleistung bei CEMO
1. Gewährleistung: Kauf, Umtausch
Wann liegt ein gültiger Kaufvertrag vor?
Angebot < - > Annahme = Kaufvertrag
Wann kann / muss eine Ware umgetauscht werden?
Der Kunde hat grundsätzlich kein Recht, von einem geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten. Verträge, die abgeschlossen werden, sind zu erfüllen. Ein allgemeines Umtauschrecht aus Gründen, die allein beim Kunden liegen, gibt es nicht. Ausnahme: 14 Tage Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen z.B. Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften => Kundenschutz.
1. Gewährleistung: Kulanz, Mangel
Kulanzleistungen
Häufig erfüllt der Verkäufer Umtauschwünsche der Kunden freiwillig aus Kulanzgründen. Der Verkäufer entscheidet selbst, ob und wie er dem Kunden entgegenkommen will. Z. B. die Rücknahme des Artikels gegen einen Gutschein, die Erstattung des Kaufpreises in bar oder der Umtausch gegen andere Ware.
Übergabe frei von Mangel sonst Gewährleistung
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen (§ 433 BGB). Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung. Übergibt der Verkäufer dem Käufer eine fehlerhafte Ware, so ist nicht ordnungsgemäß geleistet worden.
Was ist ein Mangel?
Sachmangel: Der tatsächliche Zustand der Ware weicht von dem Zustand ab, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben „Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit“ Wurde keine Vereinbarung getroffen, so muss die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Mängel sind beispielsweise technische Defekte.
1. Gewährleistung: Mängel
Zu der maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte. Die Beweislast hierfür liegt jeweils beim Verkäufer. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt worden ist. Einem Mangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere als die geschuldete Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Übersicht über mögliche Mängel:
1. Ausdrückliche Vereinbarung wird nicht eingehalten
2. Keine Eignung für die gewöhnliche Verwendung
3. Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, fehlt
4. Öffentliche Äußerungen von Verkäufer, Hersteller und Gehilfen werden nicht eingehalten
5. Montagefehler des Verkäufers / fehlerhafte Montageanleitung
1. Gewährleistung: Besonderheit B2B Prüfpflicht
Besonderheiten bei Kaufleuten
Bei Kaufverträgen zwischen im Handelsregister eingetragenen Unternehmen (Kaufleuten) ist die Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB zu beachten. Demnach muss der Käufer die gelieferte Ware unverzüglich überprüfen und etwaige Mängel anzeigen, wenn er seine Gewährleistungsansprüche nicht verlieren will.
1. Gewährleistung: Beweispflicht
Es ist Sache des Käufers nachzuweisen, dass ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs objektiv vorliegt („ob“). Entscheidend ist, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses („wann“) vorliegt. Ist der Käufer ein Verbraucher, muss der Verkäufer innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe der Ware beweisen, dass der vom Käufer behauptete Mangel nicht schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag, sondern erst danach entstanden ist. Es reicht für Mängelansprüche des Kunden aus, dass der Sachmangel bei der Ablieferung bereits vorhanden war. Ein normaler Verschleiß ist grundsätzlich kein Mangel. Zugunsten des privaten Käufers besteht also für die ersten sechs Monate eine Beweislastumkehr bezüglich des „wann“. Für die restliche Gewährleistungsfrist, dies sind noch eineinhalb Jahre, muss der Kunde objektiv beweisen, dass ein Mangel existiert und dass dieser Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorlag. Ist der Kunde ein Verbraucher, kann der Verkäufer ihm keine Untersuchungs- und Rügepflicht bezüglich der gekauften Ware vorschreiben. Eine solche Verpflichtung ist juristisch nur zwischen Kaufleuten möglich.
1. Gewährleistung: Ausschluss?
Gewährleistung auf Verschleißteile ausschließen ist unwirksam. Auch für Verschleißteile darf die Gewährleistung nicht völlig ausgeschlossen werden. Schließlich kann zum Beispiel ein Fahrradschlauch auch wegen eines Produktionsfehlers platzen. Andererseits kann niemand erwarten, dass etwa eine Rasierklinge zwei Jahre hält. Die übliche und produkttypische Abnutzung fällt daher nicht unter die Gewährleistung.
1. Gewährleistung: Gewährleistungsansprüche
Welche Rechte können bei einer mangelhaften Kaufsache geltend gemacht werden?
a) Nacherfüllung:
- Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Nachbesserung („Beseitigung des Mangels“)
- Ersatzlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache“) z.B.:Reparatur eines Toasters, während die Ersatzlieferung die Lieferung eines neuen Toasters der gleichen Serie gegen Rückgabe des fehlerhaften Toasters wäre.
- Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung: Ist die fehlerhafte Sache bereits eingebaut worden, bevor der Mangel entdeckt wurde, ist die Ersatzlieferung häufig mit hohen Kosten für den Ausbau der fehlerhaften und Einbau der nachgelieferten Sache verbunden. Hier ist zwischen Geschäften zwischen Unternehmern (B2B) und zwischen Geschäften mit Verbrauchern / Privatpersonen (=Verbrauchsgüterkauf) zu unterscheiden:
1) Bei B2B-Verträgen hat der Käufer weder einen Anspruch auf Ausbau, neuen Einbau noch auf Ersatz der dafür erforderlichen Kosten. Er kann diese Kosten vom Verkäufer (nur dann) als Schadensersatz ersetzt verlangen, wenn dem Verkäufer ein Verschulden vorzuwerfen ist.
2) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Käufer jedoch grundsätzlich verlangen, dass der Verkäufer den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgelieferten Sache übernimmt. Ein Recht zur Selbstvornahme hat der Käufer nicht, es sei denn, der Verkäufer erfüllt seine Pflicht nicht. Sind die Kosten des Aus- und Einbaus unverhältnismäßig hoch, kann der Verkäufer die Ersatzlieferung verweigern, muss dafür dem Käufer jedoch einen angemessenen Teil der erforderlichen Kosten erstatten.
b) Weitere Gewährleistungsansprüche:
Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages; Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben und gezogene Nutzungen sind herauszugeben.
Minderung ist die Herabsetzung des Kaufpreises. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: geminderter Preis = ( Wert der mangelhaften Sache x vereinbarter Preis): Wert ohne Mangel.
Schadensersatz kann etwa in folgenden Fällen verlangt werden: Ersatz des Schadens, der unmittelbar im Zusammenhang mit der mangelhaften Sache entsteht (zum Beispiel Reparaturkosten), und Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Gütern eintreten (zum Beispiel verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe).
Schadensersatzforderungen setzen voraus, dass der Verkäufer die Lieferung einer mangelhaften Sache zu vertreten hat. Dies wird nach dem Gesetz vermutet; der Verkäufer kann sich jedoch entlasten, wenn er den Mangel nicht kannte und nicht hätte erkennen müssen.
1. Gewährleistung Verjährungsfristen
Verjährung und Ausschuss der Gewährleistung / Haftung
Die Frist für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln an der Kaufsache beträgt 2 Jahre (§ 438 BGB).
Sie beginnt regelmäßig mit der Übergabe der Kaufsache. Nach 6 Monaten tritt jedoch bei Verträgen mit Endverbrauchern eine Beweislastumkehr.
Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung hinsichtlich der Mängelhaftung zu Ungunsten des Käufers durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur eingeschränkt möglich.
Hierbei ist zwischen dem Verbrauchsgüterkauf und dem Verkauf an einen Unternehmer (B2B) sowie zwischen neuen und gebrauchten Sachen zu unterscheiden:
Beim Verbrauchsgüterkauf sind von der gesetzlichen Verjährungsregelung abweichende Abreden zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam. Daher sind Vereinbarungen, die zu einer Verjährungsfrist von weniger als zwei Jahren für neu hergestellte Sachen oder bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führen, nicht zulässig (§ 475 BGB).
Bei dem Verkauf an einen Unternehmer – egal ob durch einen Unternehmer oder einen Verbraucher – kann die Verjährung bei neuen Sachen durch AGB auf ein Jahr verkürzt werden und bei gebrauchten Sachen gänzlich ausgeschlossen werden.
Allerdings ist zu beachten, dass ein vollständiger Haftungsausschluss (zum Beispiel für vorsätzliche Schädigung) niemals zulässig ist, weder in AGB noch per Individualabrede.
Risiko für den Handel
Bei seinen Verhandlungen mit potenziellen Lieferanten muss ein Einzelhändler prüfen, ob sein Gegenüber von der Möglichkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist Gebrauch macht. Vorbeugende Maßnahmen sind zumindest dann erforderlich, wenn der Einzelhändler die Waren an Endverbraucher verkauft. Diesen muss er gegebenenfalls zwei Jahre gerade stehen für die einwandfreie Qualität der erworbenen Produkte. Durchreichen an den Lieferanten kann er die Mangelware aber nur, wenn sie im ersten Jahr seit Verkauf vom Kunden an ihn zurückgegeben wird.
Unternehmerrückgriff
Wird der Verkäufer nach dem Verkauf einer neu hergestellten Sache wegen eines Mangels von dem Kunden in Anspruch genommen, kann er seinerseits seinen Lieferanten dafür in Anspruch nehmen. Dabei steht ihm im Falle des Verbrauchsgüterkaufs gegen seinen Lieferanten wahlweise ein Anspruch auf Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz zu.
Es bedarf hier nicht erst einer erfolglosen Nacherfüllung oder Fristsetzung für die Geltendmachung der anderen Ansprüche. Schadensersatzansprüche umfassen den Ersatz der Aufwendungen, die für die Nacherfüllung getätigt werden mussten, wie z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Auch im Bereich des Unternehmerrückgriffs besteht die Vermutung, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Verkäufer vorgelegen hat, wenn er innerhalb der ersten sechs Monate nach der Auslieferung an den Verbraucher auftritt.
2. Garantie
Ansprüche aus Garantie
Die Garantie wird im alltäglichen Geschäftsverkehr oftmals mit der Gewährleistung verwechselt beziehungsweise mit dieser gleichgesetzt. Im rechtlichen Sinne ist die Garantie jedoch etwas anderes.
Unter der Garantie versteht man, dass der Garantiegeber einem Begünstigten einen Anspruch einräumt, der über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht oder neben sie treten kann (§ 443 BGB).
Die Garantie ist also eine freiwillige Erklärung, meist des Herstellers (Herstellergarantie), oder des Händlers (Händlergarantie). Dabei wird durch den Hersteller oder den Händler die Haftung übernommen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht, also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtigt wird (Haltbarkeitsgarantie).
Die sich aus der Garantieerklärung ergebene Garantieverpflichtung ist unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachmangels.
Dem Käufer können also unter Umständen Ansprüche aus gesetzlicher Sachmängelhaftung sowie Ansprüche aus der Garantie nebeneinander zustehen.
Wofür der Garantiegeber einstehen möchte und welche Ansprüche er dem Kunden gewähren möchte, ergibt sich aus der Garantieerklärung.
Die gesetzlichen Gewährleistungsregeln legen also eine Mindesthaftung fest. Die freiwillige Garantie kann darüber hinausgehen.
Für die Garantie haftet nur derjenige, der sie eingeräumt hat. Der Käufer hat also keinen Anspruch aus der Garantiezusage gegen den Verkäufer, wenn die Garantie vom Hersteller zugesagt wurde.
Die Garantieerklärung kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Bsp.: Vertrag, Verpackung, Produktbeschreibung,Verkaufsgespräch
Der Käufer kann sich wie bei der Sachmängelhaftung ebenso auf die Werbung berufen. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs kann der Verbraucher eine schriftliche oder auf einem Datenträger fixierte Ausfertigung der Garantieerklärung verlangen. Diese muss einfach und verständlich abgefasst sein, einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, den Namen und die Anschrift des Garantiegebers beinhalten.
3. Garantie bei CEMO Produkten
Abgegebene Garantie von CEMO:
Produkte | Garantie | Versprechen | Eigen- / Zukaufprodukte |
Streugubehälter aus GFK | 10 Jahre | Eigenprodukt | |
GT-Heizöltanks aus GFK | 35 Jahre | ölgeruchsdicht u. formstabil | Eigenprodukt |
DWT-Heizöltanks aus GFK | 35 Jahre | ölgeruchsdicht u. formstabil | Eigenprodukt |
Stahlerdtanks, GFK ummantelt | 20 Jahre | Tankgarantie | Zukaufprodukt |
Auffangwannen GFK | 10 Jahre | Beständigkeit Werkstoffgarantie gemäß Zulassung | Eigenprodukt |
CUBE-Tank | 10 Jahre | Beständigkeit Werkstoffgarantie gemäß Zulassung | Eigenprodukt |
DWT-Dieseltank aus GFK | 25 Jahre | Beständigkeit Werkstoffgarantie gemäß Zulassung | Eigenprodukt |
GT-Dieseltank aus GFK | 25 Jahre | Beständigkeit Werkstoffgarantie gemäß Zulassung | Eigenprodukt |
Komplettstation Diesel 5000l | 10 Jahre (AW), 15 Jahre (Tank), 10 Jahre Dach | Beständigkeit Werkstoffgarantie | Eigenprodukt |
GFK Schneeschieber | 10 Jahre | Beständigkeit Werkstoffgarantie | Eigenprodukt |
Großbehälter GFK | 10 Jahre | Beständigkeit Werkstoffgarantie | Eigenprodukt |
>> alle Produkte generell ohne Verschleißteile